Satzung des Wittgensteiner Heimatvereins e.V.
nach der Urfassung vom 7. April 1984 und den Änderungen vom 21. April 1990 und 13. April 1991 und 16. April 2016. Aktuelle Fassung vom 07.03.2026
Präambel
Der Wittgensteiner Heimatverein wurde am 4. September 1913 unter dem Namen „Verein für Geschichte und Volkskunde Wittgensteins” gegründet. Seit dem 1. Dezember 1948 führt er den Namen „Wittgensteiner Heimatverein”. Ohne Änderung des Vereinszwecks hat die Mitgliederversammlung am 16. April 2016 zur Verbesserung der Übersichtlichkeit die gesamte Satzung neu gefasst. Dem lag die unter dem 7. April 1984 vollständig neugefasste und nachträglich auf den Mitgliederversammlungen am 21. April 1990 und 13. April 1991 geänderte Fassung zu Grunde.
Die letzte Anpassung der Vereinssatzung erfolgte in der Mitgliederversammlung vom 07.03.2026. Die danach gültige Vereinssatzung lautet wie folgt:
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Wittgensteiner Heimatverein e.V.”. Er besteht in rechtsfähiger Form und ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Er hat seinen Sitz in Bad Laasphe, Kreis Siegen-Wittgenstein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
a) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Heimatgedankens und der Heimatforschung.
b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Forschung auf allen Gebieten der Heimatgeschichte und des Heimatbrauchtums sowie deren Verbreitung durch Schriften und Vorträge, aber auch durch heimatbezogene
Veranstaltungen und Heimatpflege sowie durch die Gründung und Führung örtlicher Heimatmuseen. Der Verein nutzt hierzu auch digitale Medien.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 5 Verwendung der Mittel
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Davon unberührt bleibt die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen von §3 Nr. 26/26a EStG und Betätigungen von § 58 AO.
§ 6 Ausgabeneinschränkungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Gemeinden Bad Berleburg, Bad Laasphe und Erndtebrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
c) Der Beschluss ist der zuständigen Kreisheimatpflegerin bzw. dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Wittgensteiner Heimatverein e.V. angehört. Die Auflösung ist den zuständigen politischen Gemeinden des ehemaligen Kreises Wittgenstein mitzuteilen.
§ 8 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Außerdem können juristische Personen und andere Vereine Mitglieder werden. Kooperative Mitglieder werden durch eine Person, die von der jeweiligen Körperschaft zu bestimmen ist, in der Mitgliederversammlung vertreten.
b) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben.
c) Die Mitglieder haben jährliche Beiträge in Form von Geldbeträgen zu entrichten. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist einmal jährlich zu erheben und fällig bis zum 30.6. eines jeden Jahres.
d) Die Mitglieder erhalten die Zeitschrift „Wittgenstein” kostenlos.
e) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder ernennen. Die Beitragspflicht entfällt dadurch.
f) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod.
2. durch schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds beim Vorstand mit Wirkung vom folgenden Geschäftsjahr an.
3. Ein Ausschluss kann bei groben Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen und bei Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins und seiner Ziele in anderer Weise erfolgen, insbesondere wenn dem Verein durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, geschadet wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag ist zu begründen. Dem betroffenen Mitglied wird vom Vorstand Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Danach entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Er ist zu begründen. Nach der Bekanntmachung ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschussverfahrens.
Gegen den Beschluss kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der engere, geschäftsführende Vorstand, gen. „Vorstand”
c) der erweiterte Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
b) Mitgliederversammlungen finden als ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt.
c) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist zu berufen nach Anhörung des Vorstandes vom Vorsitzenden durch die Bekanntmachung des Termins der Jahreshauptversammlung in der Zeitschrift „Wittgenstein” und durch gleichzeitige Veröffentlichung des Termins der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Vereins unter www.wittgensteinerheimatverein.de/aktuelles.html mit einer Frist von 14 Tagen.
d) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden und zwar nach Möglichkeit im ersten Quartal.
e) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch schriftliche Erklärung unter Angaben des Zwecks und der Gründe von mindestens 30 Mitgliedern vom Vorstand verlangt werden. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung online auf der vereinseigenen Homepage unter www.wittgensteinerheimatverein.de/aktuelles.html und in der Westfalenpost sowie der Westfälischen Rundschau mit einer Frist von 14 Tagen.
f) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand in Textform eingereicht werden. Beschlüsse mit einschneidender Bedeutung, wie etwa der Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen, Beitragserhöhungen oder die Auflösung des Vereins, sind davon ausgenommen. Sie müssen bereits in der Einladung aufgenommen sein.
Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten können in der Versammlung gestellt und mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist.
g) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist von der Versammlungsleitung zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen. Die Versammlung wird von einem oder mehreren vom Vorstand dazu bestimmten Vorstandsmitgliedern geleitet.
h) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
i) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch auf elektronischem Weg abgehalten werden.
Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Der technische und organisatorische Ablauf wird durch den
Vorstand festgelegt. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird. Im Falle einer virtuellen oder hybrid durchgeführten Mitgliederversammlung stellt der Vorstand durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. Mit der Einladung teilt der Vorstand mit, wie die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online- Formular). Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme und bei der
Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es
sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
j) Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse und der Beschluss auf Auflösung des Vereins müssen mindestens von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Sie können nur gefasst werden, wenn diese Themen vorher mit der Tagesordnung bekannt gemacht worden sind.
k) Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl und Abwahl des Vorstandes
4. Wahl und Abwahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfern
5. Jede Änderung der Satzung
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und deren Fälligkeit
7. Entscheidung in besonders wichtigen Angelegenheiten
8. Auflösung des Vereins
9. Der Beschluss einer Geschäftsordnung und deren Änderung und Ergänzung
10. Der endgültige Vereinsausschluss von Mitgliedern nach Anrufung der Versammlung durch das auszuschließende Mitglied
11. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstandsmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
§ 11 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer / der Schriftführerin
4. dem Kassenwart / der Kassiererin
5. der Schriftleitung aus maximal zwei Personen
b) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. und sind einzelvertretungsberechtigt. Zur näheren Regelung im Innenverhältnis kann der Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen.
c) Wahlmodus
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 bzw. 5 Jahren gewählt, beginnend 2026.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.
In den Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl werden neu gewählt:
Vorsitzende(r)
Schriftführer(in)
ein(e) Kassenwart/Kassiererin
zwei Beisitzer
In den Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl werden neu gewählt:
Stv. Vorsitzende
ein(e) Kassenwart/Kassiererin
zwei Beisitzer
Kassenprüfer/Kassenprüferinnnen:
Zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Ab 2026 wird jeweils ein(e) Kassenprüfer(in) neu gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenprüfung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel satzungskonform verwendet worden sind, ob die Ausgaben rechnerisch richtig und belegt sind. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen und über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
d) Der Vorstand beschließt über die laufenden Angelegenheiten des Vereins und bereitet die notwendigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor.
e) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
f) Die Haftung der Mitglieder von Organen ist gemäß § 31 a BGB beschränkt.
§ 12 Der erweiterte Vorstand
a) Zur Unterstützung und Beratung des geschäftsführenden Vorstandes können bis zu 5 Beisitzer vom Vorstand berufen und abberufen werden. Außerdem können andere Vereinsmitglieder eingeladen werden.
b) Der erweiterte Vorstand besteht – außer dem engeren Vorstand und den Beisitzern – aus den folgenden Mitgliedern:
1. den Ortsvereinsvorsitzenden
2. dem Kreisheimatpfleger
3. anderen, vom Vorstand auf die Dauer seiner Wahlzeit bestellten Mitgliedern.
c) Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
d) Der erweiterte Vorstand wird ebenfalls vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls mindestens 14 Tage.
§ 13 Versammlungs- / Sitzungsleitung und -niederschrift
1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2. Im Verhinderungsfalle, bei besonderer Dringlichkeit, leitet das älteste anwesende Vorstandsmitglied die jeweilige Versammlung.
3. Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist jeweils vom Schriftführer eine Sitzungsniederschrift zu fertigen und zu unterschreiben. Sie ist vom Sitzungsleitenden mit zu unterschreiben.
§ 14 Geschäftsordnung
Der „Wittgensteiner Heimatverein” kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst wird und nicht als Satzungsnorm gilt.
§ 15 Datenschutz
a) zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
b) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, unaufgefordert und umgehend Änderungen ihrer Anschrift, ihrer E-Mailadresse und ihrer Bankverbindung mitzuteilen. Juristische Personen sind verpflichtet, Änderungen der vertretungsberechtigten Personen mitzuteilen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Urfassung: Bad Berleburg-Wingeshausen, den 7. April 1984
Änderung von 1990: Bad Berleburg-Raumland, den 21. April 1990
Änderung von 1991: Bad Berleburg-Schwarzenau, den 13. April 1991
Änderung von 2016: Bad Berleburg-Aue, den 16. April 2016
Änderung von 2026: Bad Berleburg-Raumland, den 7. März 2026